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sachkundenachweis

§

Seit Januar 2008 muss beim Straßentransport von Nutztieren über 65 km Entfernung ein EU-einheitlicher Befähigungsnachweis mitgeführt werden, wenn der Transport im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt (EU-VO 1/2005). Der bisherige Sachkundenachweis nach § 13 TierschutztransportVO gilt nicht mehr. Diese Prüfung ist vorgeschrieben

Personen mit einem alten Sachkundenachweis oder mit vor 2007 erworbenen Abschlüssen (Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierarzt z. B.) können den Befähigungsnachweis oft nach erfolgreicher Teilnahme an einem halbtägigen Ergänzungslehrgang erwerben. Diese Abschlüsse ab 2007 werden von den Veterinärämtern meistens als Voraussetzung zum Befähigungsnachweis anerkannt. Die praktische Prüfung (ein Amtstierarzt kontrolliert einen Verladevorgang) können Sie dann z. B. am Schlachthof, vor einem Amtstierarzt ablegen. Bitte spreche dies mit dem zuständigem Veterinäramt ab.

Laut Cavallo Nr. 1/2008 ist die Nachrüstung von Fahrzeugen mit den vorgeschriebenen technischen Gegebenheiten (Navigationsgerät,…) für Fahrzeuge mit Baujahr vor 2000 nicht nötig, selbst für Sachkundenachweispflichtige.

Das Beachten der Regeln (siehe Zusatzinformation) zum Tiertransport sollte dennoch das absolute Minimum beim Transport von Tieren darstellen – auch wenn keine Sachkundenachweis nötig ist!