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zulassung_des_haengers

Zulassung des Hängers:

Normal

Es gibt die Möglichkeit den Hänger ganz normal zuzulassen. Eigenes, weißes Nummernschild mit Versicherung und Steuern wie gewohnt (alles nicht so hoch). Damit obliegt alles im Hänger Transportierte nur den technischen und gesetzlichen Anforderungen (z. B. dem Sachkundenachweis)

Zulassungsfrei (und damit steuerbefreit)

Zulassung nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 lit. m StVZO. Durch das grüne Kennzeichen wird dokumentiert, dass der Anhänger steuerbefreit ist. Versichert werden muss er dennoch genauso. Transporte sind hierbei auf die angegebene Art beschränkt (Sportanhänger = keine Möbel, kein Stroh, etc.). Von der Zulassungspflicht befreit sind folgende Anhänger (nur für das Thema relevante Modelle):

  • Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für diese Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (siehe Bestimmungen dazu) mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
  • Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden.

Zulassungs- und versicherungsfreie Hänger gibt es also auch, wenn der Hänger als Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren NUR für Sportzwecke (Reiten ist kein Sport in diesem Sinne! Erst bei regelmäßiger Turnierteilnahme…) benutzt wird. Diese Hänger sind beim ziehenden Fahrzeug (immer dasselbe Zugfahrzeug und höher versichert, z. B. in Landwirtschaft) mitversichert. Dazu bitte Infos bei der Zulassungsstelle einholen. Informationen dazu sind nicht immer eindeutig und auch nicht einheitlich!

Strafbare Handlung ist das Nutzen für andere Zwecke bei zulassungsfreien Hängern, wie z. B. zum Trasport von Möbeln, Fahrrädern, Gartenabfällen etc. Durch die zweckfremde Benutzung von zulassungsfreien Hängern z. B., wurde das Fahrzeug zulassungspflichtig (Ordnungswidrigkeit) sowie versicherungs- und steuerpflichtig (jeweils Straftaten). Aus letzterem ergibt sich die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bzw. des Richters.

Zur Anmeldung Ihres Hängers benötigen Sie: Zulassungsbescheinigung des Hängers oder eine TÜV-Gutachtens bzw. die Betriebserlaubnis, den Versicherungsnachweis für eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung (eVB-Nummer = elektronische Versicherungsbestätigung), Ihren Personalausweis oder bei gewerblicher Nutzung ein Handelsregisterauszug. Ausgestellt werden die Kennzeichen bei der für Ihren Wohnort oder Firmensitz zuständigen Zulassungsstelle.

zulassung_des_haengers.txt · Zuletzt geändert: 2016/06/19 15:50 von andreasweingarten

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